DENEX Detektoren für Neutronen GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

DENEX verkauft dem Käufer den in der als ANLAGE 1 zu diesem Vertrag beschriebenen Artikel.

§ 2 Kaufpreis

Der Kaufpreis gilt ab Werk ohne Verpackung, sofern in der ANLAGE 1 nichts anderes festgelegt wurde. In dem Kaufpreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird DENEX in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen DENEX und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der ANLAGE 1 keine andere Zahlungsvereinbarung ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DENEX über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlun-gen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von DENEX anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Montage/Schulung/Inbetriebnahme

DENEX ist zur Montage des Kaufgegenstandes nur verpflichtet, sofern dieses aus-drücklich vereinbart und gesondert zu vergüten ist. Im Falle der Vereinbarung ei-ner Montage durch DENEX ist der Käufer verpflichtet, DENEX spätestens zwei Wo-chen nach Abschluß dieses Vertrages auf die Vorschriften und Normen aufmerk-sam zu machen, die sich auf die Ausführung und Leistung, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. DENEX ist zur Schulung von Mitarbeitern des Käufers nur verpflichtet, sofern die-ses ausdrücklich vereinbart und gesondert zu vergüten ist. DENEX ist zur Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes beim Käufer nur verpflich-tet, sofern dieses ausdrücklich vereinbart und gesondert zu vergüten ist.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wor-den sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von DENEX angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet DENEX nach den ge-setzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von DENEX zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist DENEX Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von DENEX zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei DENEX ein Verschulden der Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen von DENEX zuzurechnen ist. Ebenso haftet DENEX dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestim-mungen, wenn dieser auf einer von DENEX zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei DENEX ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung von DENEX ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von DENEX zu vertretenden vorsätzlichen Verlet-zung des Vertrages beruht. Für den Fall, dass ein von DENEX zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaf-ten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei DENEX ein Ver-schulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet DENEX nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von DENEX zu vertretenden Lieferver-zugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer-wertes, geltend machen.Eine weitergehende Haftung für einen von DENEX zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von DENEX zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. DENEX ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist DENEX berechtigt, Ersatz des entste-henden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annah-me- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang - Versand/Verpackung

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. DENEX wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei verein-barter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. DENEX nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Ver-packungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so la-gert DENEX die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird DENEX die Lieferung durch eine Trans-portversicherung absichern.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachge-kommen ist. Soweit ein von DENEX zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist DENEX unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kauf-preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass DENEX aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat DENEX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. DENEX trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich die-se nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabset-zung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag er-klären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlge-schlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesse-rungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatz-ansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, DENEX hat den Mangel arglistig verschwie-gen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. DENEX haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von DENEX, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von DENEX beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst wer-den. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von DENEX, gesetzli-chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DENEX beruhen, haftet DENEX nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, so-weit DENEX, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DENEX nicht vor-sätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem DENEX bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haftet DENEX auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht un-mittelbar an der Ware eintreten, haftet DENEX allerdings nur dann, wenn das Risi-ko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeits-garantie erfasst ist. DENEX haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wer-den, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeu-tung ist (Kardinalpflichten). DENEX haften jedoch nur, soweit die Schäden typi-scherweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Lei-stung; hiervon unberührt bleibt die Haftung gemäß Ziff. 2 bis Ziff. 3 dieses Vertra-ges. Soweit die Haftung von DENEX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertre-ter und Erfüllungsgehilfen von DENEX. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von DENEX, gesetzlichen Vertre-tern oder Erfüllungsgehilfen von DENEX verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn DENEX, gesetzlichen Vertreter von DENEX vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn einfachen Er-füllungsgehilfen von DENEX vorsätzlich gehandelt haben.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die DENEX gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von DENEX. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat DENEX nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zu-rückzunehmen. Nimmt DENEX die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet DENEX die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rück-tritt vom Vertrag. DENEX ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungsko-sten, ist der Verwertungserlös mit den DENEX vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Ko-sten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsver-kehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Wei-terverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Hand-lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt siche-rungshalber in vollem Umfang an DENEX ab; DENEX nimmt die Abtretung hiermit an. DENEX ermächtigt den Käufer widerruflich, die an DENEX abgetretenen Forde-rungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermäch-tigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Facto-ring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begrün-det, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an DENEX zu bewirken, als noch Forderungen von DENEX gegen den Käufer bestehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für DENEX vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, DE-NEX nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt DENEX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbe-trag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeit-punkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, DENEX nicht gehörenden Sachen erwirbt DENEX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Ver-mischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und DENEX sich einig, dass der Käufer DENEX anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Über-tragung nimmt DENEX hiermit an. Das für DENEX so entstandene Allein- oder Mit-eigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für DENEX. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von DENEX hinweisen und DENEX unverzüglich benach-richtigen, damit DENEX seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Drit-te nicht in der Lage ist, DENEX die in diesem Zusammenhang entstehenden ge-richtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. DENEX ist verpflichtet, die DENEX zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von DENEX die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt DENEX die Auswahl der freizugebenden Sicherhei-ten.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen DENEX und dem Käu-fer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen DENEX und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Lüneburg. DENEX ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an sei-nem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des ein-heitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.





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